Rehaantrag & Wunsch- und Wahlrecht

Reha für Kinder und Jugendliche beantragen - einfach erklärt

Warum ist eine Reha für Kinder und Jugendliche wichtig?

Kinder und Jugendliche mit chronischen oder langwierigen Krankheiten brauchen besondere Unterstützung. Eine Reha hilft:

  • den Alltag trotz Krankheit zu meistern,
  • wieder zur Schule oder in die Kita gehen zu können,
  • neue Kraft und Lebensfreude zu finden.
     

Unser Ziel ist es, die Teilhabe in allen Bereichen des Leben zu verbessern – vor allem in der Schule, in der Familie und mit Freunden.

Wie beantrage ich eine Reha?

Eine Reha für Ihr Kind können Sie zusammen mit dem behandelnden Arzt oder Therapeuten beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung online oder Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.  

Wichtig:
Nennen Sie im Antrag gleich den Wunsch, dass die Reha in den Fachkliniken Wangen stattfinden soll – und begründen Sie ihn kurz.

Das sollten Sie bei der Antragsstellung der Deutschen Rentenversicherung beachten:

  • Nutzen Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt das Formular G0200.
  • Ärztinnen und Ärzte füllen zusätzlich den Befundbericht (G0612) und die Honorarabrechnung (G0600) aus.
  • Für jüngere Kinder kann eine Begleitperson mit aufgenommen werden – auch dies muss beantragt werden (Formular G0581).
  • Eine Kostenzusage Ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung ist für die Aufnahme erforderlich.

 

Reha-Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse
Für den Reha-Antrag füllt Ihr behandelnder Arzt in Absprache mit Ihnen das Formular 61 aus.

Beihilfe und Private Krankenversicherung (PKV):
Auch mit Beihilfe oder PKV ist eine Reha bei uns möglich. Wichtig ist, dass der Arzt die Notwendigkeit gut begründet – dann übernehmen Beihilfe oder PKV meist die Kosten.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Unsere Reha-Beraterinnen

Für Fragen rund um die Reha und Rehaantragsstellung stehen Ihnen gerne unsere Reha-Beraterinnen zur Verfügung. 

Telefon +49 (0) 7522 797-2555/1427
Reha-Beratung@wz-kliniken.de

 

 

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Renate Gottschalk
Reha-Beraterin reha-beratung@wz-kliniken.de +49 (0) 7522 797-1624

Wunsch- & Wahlrecht

Seit dem 01.07.2023 haben Rehabilitanden ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht. 

Was heißt das denn nun genau? 
Sie können sich bei Antragsstellung (Formular G0200 unter Punkt 4) Ihre Wunschklinik selbst aussuchen. Der Wunschklinik wird in den meisten Fällen zugestimmt, wenn der Wunsch mit dem Leistungsrecht im Einklang steht. Wurde keine Wunschklinik angegeben, werden vom Kostenträger vier Einrichtungen vorgeschlagen. Versicherte haben dann 14 Tage Zeit, um eine Einrichtung auszuwählen. Auch hier kann das Wunsch- und Wahlrecht nachträglich ausgeübt werden.  
  
 
Formular G0200 mit Fachkliniken Wangen als Wunschklinik zum Download:  

Rehaantrag G0200, Deutsche Rentenversicherung, PDF-Version, ca. 1 MB  

Voraussetzungen für die Bewilligung des Wunsch- und Wahlrechts

Um Ihr Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl einer Rehaklinik erfolgreich auszuüben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. ​Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Kostenträger verpflichtet, Ihrem Wunsch zu entsprechen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über geeignete Einrichtungen zu informieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.

  • Medizinische Eignung: Die gewählte Klinik muss für die Behandlung Ihrer spezifischen Erkrankung geeignet sein.​
     
  • Vertragliche Vereinbarungen: Zwischen dem Kostenträger (z. B. Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung) und der gewünschten Klinik muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen. Dies ist geregelt in § 111 SGB V für gesetzliche Krankenkassen und in § 38 SGB IX für die Deutsche Rentenversicherung. ​
     
  • Qualitätsstandards: Die Klinik sollte nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.​

 

Wunschklinik abgelehnt – Was nun?

Wurde Ihre Wunschklinik abgelehnt, obwohl sie alle Voraussetzungen erfüllt? Dann lohnt es sich, Widerspruch einzulegen. Oft reicht bereits eine Rücksprache mit dem Kostenträger, um die Entscheidung zu klären. Sollte die Ablehnung bestehen bleiben, kann ein schriftlicher Widerspruch, ergänzt durch eine ärztliche Stellungnahme, die Bewilligung doch noch ermöglichen. In der folgenden Übersicht finden Sie hilfreiche Tipps und Argumente, mit denen Sie Ihren Widerspruch erfolgreich begründen können.

Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht

Das Wunsch- und Wahlrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, aktiv an der Auswahl Ihrer Rehaklinik mitzuwirken. In unserem FAQ-Bereich beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Voraussetzungen, Antragstellung, Ablehnung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Ja, wenn die Klinik für Ihre Erkrankung medizinisch geeignet ist, eine gültige Zertifizierung nach gesetzlichen Qualitätsstandards besitzt und ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag mit Ihrem Kostenträger besteht. In diesem Fall sollte Ihrem Wunsch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts in der Regel entsprochen werden.

In der Regel nein. Nach dem deutschen Sachleistungsprinzip haben Sie Anspruch auf die vollständige Übernahme der Reha-Leistung durch Ihren Kostenträger. Wenn Ihre Wunschklinik alle Voraussetzungen erfüllt, darf Ihnen keine Zuzahlung entstehen, nur weil Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht nutzen. Sollte dennoch ein entsprechender Bescheid erfolgen, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn:
• Ihre Wunschklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger hat (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
• Ihre Wahl ausschließlich aus persönlichen Gründen erfolgt und keine medizinische Notwendigkeit besteht.

Das hängt von der Art der Rehabilitation ab: Bei einer Anschlussrehabilitation (AHB) sollte die Klinik in der Regel nicht weiter als 100 km vom Wohnort entfernt sein. Bei einem Heilverfahren (HV) gibt es hingegen keine feste Entfernungsvorgabe.

Haben Sie gute Gründe für eine weiter entfernte Klinik – etwa besondere klimatische Bedingungen, frühere positive Erfahrungen oder familiäre Unterstützung vor Ort – muss der Kostenträger diese bei der Entscheidung berücksichtigen.


Nein, das müssen Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren. Laut § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht, das Ihnen erlaubt, eine geeignete Klinik vorzuschlagen. Geben Sie Ihre Wunschklinik idealerweise bereits im Reha-Antragsformular an. Sollte Ihr Antrag schon für eine andere Klinik bewilligt worden sein, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung stellen.

Wurde Ihre Reha zwar bewilligt, aber nicht in Ihrer gewünschten Klinik? Dann sollten Sie aktiv werden: Seit dem 1. Juli 2023 darf eine Wunschklinik nicht abgelehnt werden, wenn sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Heilstättenänderung – am besten innerhalb der Widerspruchsfrist, die meist 4 Wochen beträgt. Diese Frist ist in der Regel im Bewilligungsschreiben des Kostenträgers angegeben. Fehlt der Hinweis auf die Frist, haben Sie sogar bis zu ein Jahr Zeit für den Widerspruch.

Begründen Sie Ihren Antrag mit sinnvollen Argumenten und lassen Sie sich idealerweise von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten unterstützen. Benötigen Sie mehr Zeit für Ihre Begründung, können Sie den Widerspruch zunächst formlos einlegen und die ausführliche Begründung später nachreichen.

Wenn Ihr Antrag auf Heilstättenänderung abgelehnt wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Klage vor dem Sozialgericht: Sie können gegen die Entscheidung des Kostenträgers Klage erheben. Dies ist der reguläre Rechtsweg, um Ihren Anspruch gerichtlich prüfen zu lassen.​
  2. Einstweilige Anordnung: In dringenden Fällen, beispielsweise wenn Ihre Gesundheit ohne die gewünschte Rehabilitationsmaßnahme ernsthaft gefährdet wäre, können Sie beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Dieses Eilverfahren ermöglicht es, schnell eine vorläufige Entscheidung zu erhalten, um irreparable Nachteile abzuwenden. 

Es ist wichtig, diese Schritte sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Chancen auf Erfolg zu maximieren.